DEMENZ-Verein im Köllertal e.V.

Die Satzung enthält aus Gründen der Lesbarkeit bei der Bezeichnung von Personen und Funktionen durchgängig die männliche Form. Damit sind Frauen, Männer sowie die Angehörigen des diversen Geschlechts gemeint. Die sich aus dieser Satzung ergebenden Ämter stehen allen Geschlechtern offen.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein trägt den Namen „DEMENZ-Verein im Köllertal e.V."
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Püttlingen und ist im Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die Förderung des Bewusstseins über dementielle Erkrankungen in der Öffentlichkeit.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Entwicklung von Hilfen für von dementiellen Erkrankungen betroffene Menschen.
    2. Initiierung und Förderung von Hilfen für von dementiellen Erkrankungen betroffene Menschen.
    3. Initiierung und Förderung von Selbsthilfegruppen für Betroffene und Angehörige.
    4. Fort- und Weiterbildung von Angehörigen, Pflegepersonal in ambulanten Diensten und stationären Einrichtungen.
    5. Information aus den entsprechenden Fachgebieten über dementielle Erkrankungen und deren Folgen sowie mögliche Hilfen.
    6. Die Schaffung von geeigneten Einrichtungen aller Art für dementiell Erkrankte.
    7. Die Schaffung von Unterstützungsangeboten und Erholungsmöglichkeiten für Angehörige.
    8. Anregung gesundheits- und sozialpolitischer Initiativen.
    9. Unterstützung der wissenschaftlichen Forschung.
  3. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichdemokratischen Grundordnung. Der Verein tritt allen extremistischen Bestrebungen entschieden entgegen.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Verein ist weltanschaulich, parteipolitisch und konfessionell neutral.

§4 Mitgliedschaft

  1. Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder an. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft, die sich zu den in § 2 Ziffer 3 dieser Satzung festgelegten Grundsätzen bekennen. Die Mitglieder von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen, religiösen oder weltanschaulichen Ausrichtung sowie Mitglieder rassistisch und fremdenfeindlich organisierter oder militanter Organisationen oder religiöser Gruppierungen können nicht Mitglied des Vereins werden oder sein.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt und die Satzung anerkennt.
  3. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen oder Vereinigungen sein, die den Verein finanziell unterstützen wollen.
  4. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können Personen werden, die sich um die Förderung des Vereins verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
  5. Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
  6. Die Mitglieder zahlen Beiträge und Gebühren nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitrags- und Gebührenhöhe sowie der Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden sind von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Ebenfalls von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit sind die ordentlichen Mitglieder, welche sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen, insbesondere ein in dieser Satzung vorgesehenes Amt im Verein ausüben. Der Vorstand kann auf Antrag eines ordentlichen Mitglieds dessen bestehende und künftige Beitragspflichten ganz oder teilweise stunden oder erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag gegenüber dem Vorstand glaubhaft darlegen und auf Verlangen des Vorstands nachweisen.
  7. Die Mitglieder haben dem Verein unverzüglich jede Änderung ihrer Kontaktdaten in Textform mitzuteilen.
  8. Anträge zur Aufnahme in den Verein sind in Textform an den Vorstand zu richten, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch Erklärung in Textform gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Quartals möglich.
  2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Satzung, Beschlüsse von Vereinsorganen oder die Ziele des Vereins grob verstoßen oder vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins gehandelt hat. Vor der Entscheidung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich gegen die ihm dazu konkret mitzuteilenden Vorwürfe zu verteidigen. Ein Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der den Ausschluss tragenden Gründe in Textform mitzuteilen.
  3. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nach, ist die Streichung aus der Mitgliederliste durch Beschluss des Vorstandes möglich:
    • Rückstände bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren trotz zweimaliger Mahnung oder
    • Änderung des Wohnsitzes ohne Mitteilung an den Verein.
  4. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Insbesondere kann es bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht zurückfordern.

§6 Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 7)
  • der Vorstand (§ 8)

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    1. Wahl und Abwahl des Vorstandes
    2. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    3. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplanes
    4. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    5. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    6. Beschlussfassung über Entlastung des Vorstandes
    7. Festsetzung der Beiträge und Gebühren des Vereins
    8. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
    9. Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
    10. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel alle drei Jahre statt. An ihr können alle Mitglieder und vom Vorstand geladene Personen teilnehmen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung durch den Vorstand muss mindestens zwei Wochen vorher durch Einladung in Textform unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  5. Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung. Über die Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Gefasste Beschlüsse sind wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.
  6. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht durch Gesetze oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorgeschrieben ist. Ein Beschluss gilt als gefasst, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Die Mitgliederversammlung kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden, insbesondere bei Wahlen zu mehreren Ämtern bei nur einem Kandidaten je Amt. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die in dem Block enthaltenen Beschlussgegenstände einzeln abzustimmen.
  7. Der Vorstand kann zusätzlich außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn es von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird. Die Versammlung muss in diesem Fall innerhalb von fünf Wochen nach Eingang des Antrages einberufen werden.

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei von der Mitgliederversammlung gewählten Personen. Diese wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Der Vorstand kann sich selbst um bis zu vier Beisitzer ergänzen.
  2. Jedes der von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitglieder vertritt den Verein gemäß § 26 Abs. 2 BGB für sich allein gerichtlich und außergerichtlich mit Einzelvertretungsrecht.
  3. Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen regelmäßig und bei Bedarf Gäste mit beratender Stimme einladen.

§9 Wahl und Amtszeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Jedes Vorstandsmitglied muss Vereinsmitglied sein und ist einzeln zu wählen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt die Wahl des neuen Vorstandsmitgliedes für den Rest der Wahlperiode des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes. Endet die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes ohne Wahl, kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen kommissarischen Nachfolger bestellen. Die von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Vorstandes können nur durch Erklärung gegenüber einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied oder der Mitgliederversammlung von ihrem Amt zurücktreten. Die Erklärung hat außerhalb von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen in Textform zu erfolgen.
  2. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, zu Sitzungen einberufen. Mit der Einladung soll die Tagesordnung bekannt gegeben werden. Der Vorstand ist auch beschlussfähig, wenn nicht alle Vorstandsämter besetzt sind.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Er kann seine Beschlüsse auch auf dem Weg schriftlicher oder elektronischer Stimmabgabe, mittels Telefax oder E-Mail sowie im Rahmen einer Video- /Telefonkonferenz oder entsprechender Zuschaltung abwesender Vorstandsmitglieder in einer Vorstandssitzung fassen. Der Vorstand kann auch über mehrere Beschlussgegenstände in einer Abstimmung entscheiden. Findet der Block der zur Abstimmung gestellten Beschlussgegenstände nicht die notwendige Mehrheit, ist über die in dem Block enthaltenen Beschlussgegenstände einzeln abzustimmen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, muss aber verdeckt durchgeführt werden, wenn ein Mitglied des Vorstands dies beantragt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§10 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nicht hierfür die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes einschließlich der Beschlussfassung über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen des Vereins, Unterhaltung einer Geschäftsstelle mit Beratungstelefon,
    2. Betrieb von Einrichtungen,
    3. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte,
    4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    5. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern,
    6. Bei Bedarf Bildung von Arbeitsausschüssen.

    Der Vorstand kann sich bei seiner Aufgabenerledigung einer Geschäftsstelle bedienen. Dabei ist der Vorstand auch befugt, im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins

    1. Aufgaben und Zuständigkeiten auf hauptamtlich Beschäftigte des Vereins zu übertragen und das dafür erforderliche Personal im eigenen Ermessen anzustellen sowie
    2. Aufgaben der Geschäftsführung im eigenen Ermessen im Wege der Geschäftsbesorgung auch gegen Entgelt auf Dritte zu übertragen.
  3. Über die Beschlüsse des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen und von dem Sitzungsleiter und dem Protokollanten zu unterzeichnen.

§11 Haftung

Der Vorstand des Vereins wird von dem Verein von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt, sodass eine Haftung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit besteht. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Bewusstseins über dementielle Erkrankungen in der Öffentlichkeit.

DEMENZ-Verein im Köllertal e.V.

Püttlingen

eingetragen im VR 902 beim Amtsgericht Völklingen am 26. Juli 2001

geändert nach Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.10.2002, 25.11.2016 und zuletzt am 22.08.2025

Bearbeitungsstand: 22.08.2025 – 17.30 Uhr

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